Pflegebedürftige erhalten je nach
Schwere der Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit oder ihrer
Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
Der jeweilige
Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt.
Für die Einschätzung der Schwere der Pflegebedürftigkeit stellen die Gutachter des MDK jeweils das Ausmaß fest, in dem Pflegebedürftige Hilfe durch andere Personen benötigen. Das Ergebnis ist die Einstufung in einen der nachfolgend aufgeführten fünf Pflegegrade.
Pflegegrad 1
geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2
erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3
schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4
schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung
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