Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, deren Selbständigkeit oder Fähigkeiten auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, auf Grund von körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen eingeschränkt ist bzw. sind und die sie ohne Hilfe durch andere nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Wie stelle ich fest ob die betroffene Person pflegebedürftig ist?
Das
Feststellen der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein standardisiertes
Begutachtungsinstrument vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
Dabei
werden die Fähigkeiten der betroffenen Person in den folgenden sechs
Lebensbereichen begutachtet:
Mobilität
Kann
die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen?
Ist es für die Person möglich sich selbstständig im Wohnbereich fortzubewegen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Inwieweit
kann die betroffene Person sich zeitlich und räumlich orientieren?
Versteht sie Sachverhalte und kann Gespräche mit anderen Menschen führen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Leidet die betroffene Person unter Ängsten, Aggressionen oder Unruhe in der Nacht, die für die betroffene Person und andere belastend sind?
Selbst versorgen
Kann
die betroffene Person sich selbstständig waschen, ankleiden oder die Toilette
aufsuchen?
Ist
die Person in der Lage selbständig zu essen und zu trinken?
Selbstständiges Bewältigen und Umgehen mit Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Hat
die betroffene Person die Fähigkeit, Medikamente selbst einzunehmen und die
Blutzuckermessungen selbst durchzuführen?
Weiß Sie zu deuten, ob sie mit Hilfsmitteln zurechtkommt und erkennt die
Notwendigkeit den Arzt aufzusuchen?
Gestalten des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Kann
die betroffene Person den Tagesablauf selbstständig gestalten und mit anderen
Menschen in direkten Kontakt treten?
z.B.
Veranstaltungen selbständig aufsuchen.
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