Grundsätzlich werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt.
Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie Entlastungsleistungen im Vordergrund.
Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Diese werden z.B. durch Pflegekräfte der Sozialstation Buchloe-Germaringen-Pforzen e.V. erbracht.
Anstelle der häuslichen Pflege durch die Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche häusliche Pflegehilfe durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in diesem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst, z. B. der Sozialstation Buchloe-Germaringen-Pforzen e.V., abzurufen. Der Beratungsbesuch dient zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson. Die Kosten eines Beratungsbesuchs werden von der zuständigen Pflegekasse getragen.
Es besteht die Möglichkeit, dass die beiden Leistungen – Pflegegeld und Pflegesachleistung – miteinander kombiniert werden. In diesem Fall spricht man von der Kombinationsleistung.
Kann beispielsweise eine ehrenamtliche Pflegeperson die Pflege nicht vollumfänglich sicherstellen und wird deshalb ein Pflegedienst involviert, kann sowohl die Pflegesachleistung als auch ein anteiliges Pflegegeld geleistet werden.
Die Höhe des anteiligen Pflegegeldes wird nach dem Verhältnis berechnet, welches sich aus dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistung und der tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegesachleistung ergibt.
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